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Neues zum Zugewinnausgleich


Erweiterte Auskunftspflichten


Durch die im Jahre 2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen im Familienrecht wurden u.a. die Auskunftsansprüche für den Zugewinnausgleich erweitert.
Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, dass dies in der Praxis häufig eine große Rolle spielt, vor allem wenn bei den Ehegatten größere Vermögen vorhanden sind.

Auskunft erteilt werden muss nun im Rahmen des Zugewinnausgleichs über das Anfangsvermögen (alles vorhandenen Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung), über Erbschaften und Schenkungen während der Ehezeit, über das Endvermögen (Vermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages), sowie über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Hierzu müssen nach Aufforderung des anderen Ehegatten auch geeignete Nachweise und Belege vorgelegt werden.

Wie erteile ich Auskunft?

Die Auskunftserteilung erfolgt jeweils in Form eines Verzeichnisses aller Aktiva und Passiva, wobei jeweils Belege zu den einzelnen Positionen vorzulegen sind. Auch alle wertbildenden Faktoren (z.B. Grundstücksgröße, Wohnfläche, Baujahr; Bilanzen etc.) sind anzugeben.

Worüber erteile Auskunft?

In der Regel wird wechselseitige Auskunft verlangt über den Bestand des Anfangsvermögens des anderen Ehegatten, §1379 Abs. 1, S.1, Nr. 2 BGB, das Endvermögen, § 1379 Abs.1, S.1, Nr. 2 BGB, Erbschaften und Schenkungen während der Ehe, vgl. § 1374 Abs.2 BGB, sowie ggf. über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, §1379, Abs. 1 S.1, Nr. 1 BGB.

Erbschaften und Schenkungen während der Ehe sind sogenanntes "privilegiertes Vermögen". Sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und mindern so den Zugewinn des Ehegatten. Nur der Vermögenszuwachs, der seit der Schenkung, bzw. seit der Erbschaft zu verzeichnen ist, wird hier ausgeglichen.

Über das vorhandenen Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung kann und soll Auskunft verlangt werden, wenn einer der Ehegatten befürchtet, dass der andere während des Trennungsjahres bis zum rechtshängigen Scheidungsantrag möglicherweise größere Vermögenswerte verschwenden oder verbrauchen könnte. Auf diese Weise erlangt man einen Nachweis, welches Endvermögen zum Trennungszeitpunkt vorhanden ist und verhindert so Manipulationen und Nachteile.

Ist dann nämlich im - für die Zugewinnausgleichsberechnung maßgeblichen - Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten plötzlich wesentlich weniger Vermögen vorhanden, liegt möglicherweise die berechtigte Annahme vor, dass der Ehegatte sein Vermögen verschenkt oder verschwendet hat. Er hat hierüber dann Auskunft zu erteilen.

Bisher war es kaum nachweisbar, dass der Ehegatte während der Trennungszeit sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigen Ehegatten vermindert hatte, während nun der Ausgleichsberechtigte Ehegatte darlegen und beweisen muss, dass die Vermögensminderung während der Trennungszeit nicht auf illoyalen Handlungen beruht.

Mehr zu diesem Thema, siehe auch: Aktuelle Rechtsprechung - Der BGH zur Auskunftspflicht bei illoyaler Vermögensminderung
- BGH, Urteil vom 15.08.2012 - XII ZR 80/11 -